Schulleiterinnen und Schulleiter
Die Aufgaben der Schulleiterin/des Schulleiters sind im Schulgesetz von Baden-Württemberg in § 41 geregelt:
zum Schulgesetz in der Fassung vom 1. August 1983 §41
(1) Der Schulleiter ist Vorsitzender der Gesamtlehrerkonferenz. Er leitet und
verwaltet die Schule und ist, unterstützt von der Gesamtlehrerkonferenz,
verantwortlich für die Besorgung aller Angelegenheiten der Schule und für
eine geordnete und sachgemäße Schularbeit, soweit nicht auf Grund
dieses Gesetzes etwas anderes bestimmt ist. Insbesondere obliegen ihm die Aufnahme
und die Entlassung der Schüler, die Sorge für die Erfüllung der
Schulpflicht, die Verteilung der Lehraufträge sowie die Aufstellung der
Stunden- und Aufsichtspläne, die Anordnung von Vertretungen, die Vertretung
der Schule nach außen und die Pflege ihrer Beziehungen zu Elternhaus,
Kirchen, Berufsausbildungsstätte, Einrichtungen der Jugendhilfe und Öffentlichkeit,
die Aufsicht über die Schulanlage und das Schulgebäude, die Ausübung
des Hausrechts und die Verwaltung und Pflege der der Schule überlassenen
Gegenstände, dabei sind die Anordnungen des Schulträgers, die nicht
in den inneren Schulbetrieb eingreifen dürfen, für den Schulleiter
verbindlich.
(2) Der Schulleiter ist in Erfüllung seiner Aufgaben weisungsberechtigt
gegenüber den Lehrern seiner Schule. Er ist verantwortlich für die
Einhaltung der Bildungs- und Lehrpläne und der für die Notengebung
allgemein geltenden Grundsätze sowie ermächtigt, Unterrichtsbesuche
vorzunehmen und dienstliche Beurteilungen über die Lehrer der Schule für
die Schulaufsichtsbehörde abzugeben.
(3) Für den Schulträger führt der Schulleiter die unmittelbare
Aufsicht über die an der Schule tätigen, nicht im Dienst des Landes
stehenden Bediensteten; er hat ihnen gegenüber die aus der Verantwortung
für einen geordneten Schulbetrieb sich ergebende Weisungsbefugnis.
(4) Nähere Vorschriften erlässt das Kultusministerium durch Dienstordnung
für die Schulleitung.