Auszug aus der Bundesrechtsanwaltsordnung
Erster Teil
Der Rechtsanwalt
§ 1 Stellung des Rechtsanwalts in der Rechtspflege
Der Rechtsanwalt ist ein unabhängiges Organ der Rechtspflege.
...
§ 3 Recht zur Beratung und Vertretung
(1) Der Rechtsanwalt ist der berufene unabhängige Berater und Vertreter in allen
Rechtsangelegenheiten.
(2) Sein Recht, in Rechtsangelegenheiten aller Art vor Gerichten,
Schiedsgerichten oder
Behörden aufzutreten, kann nur durch ein Bundesgesetz beschränkt werden.
(3) Jedermann hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften das Recht, sich in
Rechtsangelegenheiten aller Art durch einen Rechtsanwalt seiner Wahl beraten
und vor Gerichten, Schiedsgerichten oder Behörden vertreten zu lassen.
(Quelle: http://www.bundesrecht.juris.de/brao )
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