Auszug aus der Strafprozessordnung
Infobox
Diese Seite ist Teil einer Materialiensammlung zum Bildungsplan 2004: Grundlagen der Kompetenzorientierung. Bitte beachten Sie, dass der Bildungsplan fortgeschrieben wurde.
Elfter Abschnitt: Verteidigung (Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis)
§ 137 :
(1) Der Beschuldigte kann sich in jeder Lage des Verfahrens des Beistandes eines
Verteidigers bedienen...
§ 140 : (1) Die Mitwirkung eines Verteidigers ist notwendig, wenn...
1. die Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor dem Oberlandesgericht oder
dem Landgericht stattfindet;
2. dem Beschuldigten ein Verbrechen zur Last gelegt wird;...
§ 148: (1) Dem Beschuldigten ist, auch wenn er sich nicht auf freiem Fuß
befindet, schriftlicher und mündlicher Verkehr mit dem Verteidiger gestattet.
(Quelle: http://www.bundesrecht.juris.de/brao )
Moderne Quellen: Herunterladen [pdf] [446 KB]