Auszug aus dem Strafgesetzbuch
Infobox
Diese Seite ist Teil einer Materialiensammlung zum Bildungsplan 2004: Grundlagen der Kompetenzorientierung. Bitte beachten Sie, dass der Bildungsplan fortgeschrieben wurde.
StGB (Strafgesetzbuch) § 356: Parteiverrat
(1) Ein Anwalt oder ein anderer Rechtsbeistand, welcher bei den ihm in dieser
Eigenschaft anvertrauten Angelegenheiten in derselben Rechtssache beiden
Parteien durch Rat oder Beistand pflichtwidrig dient, wird mit Freiheitsstrafe von
drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Handelt derselbe im Einverständnis mit der Gegenpartei zum Nachteil seiner
Partei, so tritt Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren ein.
(Quelle: http://bundesrecht.juris.de/stgb/__356.html)
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